Satzung des Vereins

§1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein trägt den Namen „Allgemeiner Konsumverein“
  • Sitz des Vereins ist Braunschweig
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
  • Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Zusatz „e.V.“

§2 – Zweck des Vereins

Der Verein hat insbesondere die Aufgabe, zeitgenössische Kunst   vorrangig bildende Kunst, aber auch Literatur, Musik und darstellende Kunst   einem breiteren Publikum zugänglich zu machen. Das Verständnis von Kunst soll für jeden Einzelnen befördert werden. Der Kontakt zwischen Rezipienten und Künstlern soll erleichtert werden. Den Einzelnen soll dies befähigen, sich kritisch mit den Bereichen der Kunst auseinanderzusetzen und selbständig Kontakt zu Künstlern herzustellen, auf der anderen Seite soll Künstlern die Möglichkeit zum Verständnis der Interessen und Bedürfnisse ihres Publikum gegeben werden. Darüber hinaus soll der Kontakt und Erfahrungsausstausch unter Künstlern befördert werden, um einen emanzipatorischen Umgang mit der Kommerzialisierung zu gewährleisten bzw. letzterem entgegen zu wirken.


§3 – Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:

  • die Unterhaltung von Räumlichkeiten, in denen Ausstellungen, Lesungen, Musikveranstaltungen u.ä. stattfinden;
  • durch Gespräche mit Künstlern,
  • Beratungen
  • Bildungsveranstaltungen
  • Kontakte zu anderen, ähnlichen nationalen und internationalen Instituten, Vereinen u.a. nicht kommerziellen Gruppen,
  • Sammeln von Spenden.

Der Verein arbeitet auf der Grundlage einer demokratischen und sozialen Gesellschaftsordnung. Er ist konfessionell, parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Regeln der Abgabenordnung.


§4 – Vereinsmittel

Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Spenden, Erlöse von Veranstaltungen und sonstige Zuwendungen. Es soll erreicht werden, öffentliche Gelder in Anspruch zu nehmen. Bei Austritt oder Ausschluß bestehen keine Ansprüche auf Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Zuwendungen. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für finanzielle Verbindlichkeiten haftet der Verein nur mit seinem Vereinsvermögen.


§5 – Mitgliedschaft.

Es wird unterschieden in aktive und passive, fördernde Mitgliedschaft.
Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluß über die Aufnahme. 

Passives, förderndes Mitglied können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften oder andere Personengesellschaften werden. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Vorstandsbeschluß über die Aufnahme.
Von Fördermitgliedern wird ein Mindestförderbeitrag erhoben. Über die Höhe entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich zu erklären, maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang beim Verein.
Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus wichtigem Grund mit mehr als der Hälfte der Stimme der Anwesenden ausschließen.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Der Verein kann einen Mitgliedsbeitrag von den aktiven Mitgliedern erheben, der vom Vorstand festgelegt wird. Der beschlossene Mitgliedsbeitrag wird drei Monate nach Bekanntgabe erhoben.

§6 – Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  • Der Vorstand

bestehend aus
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der Kassierer/in
dem/der Schriftführer/in

 

Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, daß dazu bis zu zwei Beisitzer/innen treten.

 

  • die Mitgliederversammlung der aktiven Mitglieder

§7 – Der Vorstand

Der Vorstand wird aus den Reihen der aktiven Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bliebt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Er erstattet einmal jährlich Bericht.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n, seine/n Stellvertreter/in und den/die Kassierer/in vertreten, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind.

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch Gesetz und Satzung vorbehalten sind. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Der Vorstand ist berechtigt, die Durchführung von Aufgaben, die dem Zwecke des Vereins dienen, einzelnen Personen zu übertragen, sowie Geschäftsführer zu bestellen. Diese sind dem Vorstand verantwortlich.


§8 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen aktiven Vereinsmitgliedern zusammen.
Sie findet statt

  • wenn das Vereinsinteresse es erfordert, jedoch
  • jährlich mindestens einmal, oder
  • wenn sie von mindestens einem Drittel der aktiven Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist schriftlich einberufen. Maßgeblich ist das Absendedatum.
Die Einberufung enthält die Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung ist immer beschlußfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Jedes aktive Vereinsmitglied ist stimmberechtigt.
Die Beschlüsse der Versammlung werden protokolliert und vom Vorstand gegengezeichnet.
Der Mitgliederversammlung obliegt

  • die Wahl des Vorstandes
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl von zwei Kassenprüfer/innen
  • die Änderung der Satzung
  • die Auflösung des Vereins

Die Wahl der Kassenprüfer/innen erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder notwendig, die bei Änderung des Vereinszwecks erst nach Zustimmung des Finanzamts erfolgen kann. 

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder sonstigem Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung nach Zustimmung des Finanzamtes über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens.


Kunst ist Lebensmittel

Kontakt

Allgemeiner Konsumverein e. V.

Hinter Liebfrauen 2
38100 Braunschweig

Fon:  0531  48 11 70 70
info@konsumverein.de

Öffnungszeiten

Während der Ausstellungen:
Donnerstag 18.00 bis 22.00 Uhr
Samstag und Sonntag von 14.00 bis 18.00 Uhr

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